Noch immer, am 17.06.2011, meint zumindest eine Rechtsschutzversicherung, „die Gebühr für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittel (Anmerkung d. R.: Nr. 2100 VV RVG) kann nur bei einem Rechtsanwalt anfallen, der bisher noch nicht gerichtlich tätig geworden und mit der Sache auch noch nicht befasst gewesen ist (vgl. u.a. KG Berlin, Beschluss vom 10.05.06, 3 Ws 86/06).“
Bereits nach dem Wortlaut der Norm ist jedoch festzustellen, dass es nicht auf die Vorbefassung mit der Sache ankommt, sondern auf die „Nachbefassung“. Denn die Anrechnung der Gebühr nach Nr. 2100 VV RVG soll auf das Rechtsmittelverfahren erfolgen.
Abschnitt 1 Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels |
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2100 | Gebühr für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels, soweit in Nummer 2102 nichts anderes bestimmt ist ……………………………….. | 0,5 bis 1,0 |
Die Gebühr ist auf eine Gebühr für das Rechtsmittelverfahren anzurechnen. |
vgl dazu auch:
G . Baumgärtel, RVG, l RD. zu 2100 S. 267
S. Jungbauer, RVG S. 214 RD 1247
M. Kleine-Cosack, Verf. und Menschenrechtsbeschwerde, S. 222 Rd. 1081
Vergütungs- und Kostenrecht, Rechtsanwalt Christian Rohn, Bad Krozingen, herausgegeben von der
Rechtsanwaltskammer Freiburg, S. 39 zu 1.2.4
Bei der von der Rechtsschutzversicherung bemühten Entscheidung des Kammergerichtes ging es wie bei der des BGH vom 25.04.2007 (VII ZB 179/06 in NJW – RR 207/1439) übrigens nicht direkt um die Frage der Anrechnung auf welche Instanz oder um die Vorbefassung.
Problematisch war vielmehr, dass Nr. 2100 (bereits systematisch) nicht dem ersten oder zweiten Rechtzug zugeordnet werden kann, und daher zur außergerichtlichen Tätigkeit quasi „zwischen den Instanzen“ zählt. Somit ist eine Abrechnung über die Prozesskostenhilfe einer bestimmten Instanz nicht möglich, und als Kostenschuldner bleibt der Mandant (persönlich oder mit seinem Beratungshilfeantrag oder seiner Rechtsschutzversicherung).
Die Deckungszusage für die außergerichtliche Tätigkeit sollte also ausreichen, um gegenüber den Rechtsschutzversicherungen abzurechnen, zumindest bis die AGB´s das ausschließen. Informieren Sie mich doch bitte, wenn es soweit ist!
Gezahlt hat die oben erwähnte Versicherung dann doch.